§ 64 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§

§ 64

Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden. Disciplinarstrafen sind:

  1. a) Gehaltsabzüge
  2. b) Aufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
  3. c) Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,

    insbesondere wenn eine grobe, das dienstliche Vertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt,

  1. d) Versetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
  2. e) Dienstentlassung.

    Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe darf nicht für längere Zeit als fünf Jahre aufgeschoben werden. Gehaltsabzüge dürfen den vierten Theil des Jahresgehaltes und die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten; sie können jedoch mit der Strafe der Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden werden. Der Betrag der Ruhestandsgenüsse, die bei strafweiser Versetzung in den Ruhestand angewiesen werden, darf sich nicht auf mehr als zwei Drittel und nicht auf weniger als die Hälfte der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse belaufen.

    Disciplinarstrafen dürfen nur von der zuständigen Disciplinarcommission verhängt werden. Der Verhängung eines Gehaltsabzuges muß eine frühere Androhung, der Verhängung einer der unter d) und e) bezeichneten Strafen gegen einen Diener, sowie was immer für einer Disciplinarstrafe gegen einen nicht richterlichen Beamten eine Disciplinaruntersuchung und eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung vorausgehen. Die Dienstentlassung kann als Disciplinarstrafe nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Stimmen dafür ergeben.

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