§ 64 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Überstellung

§ 64.

(1) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.

(2) Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.

Schlagworte

Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117410

alte Dokumentnummer

N6199960588L

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