§ 64 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

§ 64.

(1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.

(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von höchstens 60 m nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 m ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg eingebracht;
  2. 2. vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt; die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen; während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt;
  3. 3. der Betriebsbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt; der Betriebsbehälter wird so aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist;
  4. 4. für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 6 kg oder 9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten;
  5. 5. für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden ist.

Schlagworte

Schweißarbeit, Tunnellänge, Schweißanlage

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275441

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