Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen
§ 64.
(1) Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Abs. 2 nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.
(2) Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von höchstens 60 m nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 m ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
- 1. es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg eingebracht;
- 2. vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Z 1 wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt; die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen; während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt;
- 3. der Betriebsbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt; der Betriebsbehälter wird so aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist;
- 4. für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 6 kg oder 9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten;
- 5. für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Z 1 bis Z 4 verpflichtet worden ist.
Schlagworte
Schweißarbeit, Tunnellänge, Schweißanlage
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275441
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