§ 64 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Nationales Mitglied

§ 64.

(1) Der Bundesminister für Justiz hat ein nationales Mitglied und erforderlichenfalls auch einen Stellvertreter zu Eurojust zu entsenden (§ 39a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979). Diese müssen im Zeitpunkt ihrer Entsendung Richter oder Staatsanwalt des Dienststandes sein.

(2) Das nationale Mitglied unterliegt bei seiner Aufgabenerfüllung bei Eurojust den fachlichen Weisungen des Bundesministers für Justiz und der Oberstaatsanwaltschaften.

(3) Das nationale Mitglied ist berechtigt, im unmittelbaren Geschäftsverkehr mit österreichischen Behörden, insbesondere mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Sicherheitsbehörden, jene Informationen einzuholen, die zu Erfüllung der Aufgaben von Eurojust beitragen können, und mit Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten solche Informationen auszutauschen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)