§ 64 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 64

Untersagung der Namensführung

durch den Mann

(1) Ist die Frau allein oder überwiegend schuldig, so kann ihr der Mann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten die Weiterführung seines Namens untersagen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte soll der Frau die Erklärung mitteilen.

(2) Mit dem Verlust des Mannesnamens erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)