§ 64 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Kündigung

§ 64.

(1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  1. 1. wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  2. 2. wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung in dem Dienstzweig, für den er aufgenommen wurde, als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
  3. 3. wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  4. 4. wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
  5. 5. wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;
  6. 6. wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
  7. 7. wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht;
  8. 8. wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach § 253 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erreicht hat.

(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen ist oder angerechnet wurde, kann von der Generaldirektion nur dann mit Kündigung vorgegangen werden,

  1. 1. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 8 vorliegt;
  2. 2. wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 7 vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. wenn eine der im § 66 Abs. 2 angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
  4. 4. wenn Umstände eintreten, die eine Belassung des Bediensteten auf seinem Dienstposten als mit dem Betriebsinteresse nicht vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine anderweitige, seiner Vorbildung und seinen Bezügen entsprechende Verwendung des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung des Betriebsinteresses in Betracht kommt.

(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Abs. 3 Z 1 - den Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen - und gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.

(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Schlagworte

Dienstaufsicht, Änderungskündigung, Schutzfrist, Mutterschutz,

Prüfung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102134

alte Dokumentnummer

N6198610272G

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