IX. Bereich des Staatsamtes für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau.
Wasserstraßen.
§ 64.
Die Wasserstraßendirektion in Wien und die Wasserstraßenämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen mit Ausnahme der auf die Schiffahrt bezüglichen Aufgaben an das staatliche Strombauamt in Wien über.
Schlagworte
Wasserstraßenamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003449
alte Dokumentnummer
N1194516450S
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