Urlaub
------ Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64
(1) § 64.Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
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