Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
§ 64.
(1) Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, bei denen ein in Abwicklung befindliches Institut Vertragspartei ist, auszusetzen. Die Aussetzungsanordnung ist ab der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 116 Abs. 6 wirksam und erstreckt sich bis Mitternacht des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstags (Aussetzungszeitraum). Die Abwicklungsbehörde hat die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte abzuwägen, bevor sie die Aussetzungsanordnung erlässt.
(2) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.
(3) Erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anordnung gemäß Abs. 1, die die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aus einem Vertrag ausgesetzt, werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.
(4) Von einer Aussetzungsanordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:
- 1. erstattungsfähige Einlagen,
- 2. Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, die Systemen oder Systembetreibern im Sinne der Richtlinie 98/26/EG , zentralen Gegenparteien und Zentralbanken geschuldet werden und
- 3. erstattungsfähige Forderungen für die Zwecke der Richtlinie 97/9/EG .
Schlagworte
Zahlungsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40167012
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