§ 64 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

2. Hauptstück

Kammerordnung

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

§ 64.

(1) Soweit im Abs. 2 oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt" („ärztlich") auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin", „approbierter Arzt", „Facharzt", „Zahnarzt" oder „Turnusarzt" verfügen.

(2) Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte" die im § 1 Z 1 und als „Zahnärzte" die im § 71 Abs. 5 genannten Ärzte.

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