DRITTER ABSCHNITT
Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen Voraussetzungen
§ 64
(1) § 64.Die Vollsteckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine vorbeugende Maßnahme rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn
- 1. die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,
- 2. die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
- 3. die Verurteilung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 angeführten strafbaren Handlungen erfolgt ist,
- 4. die Vollstreckung der Strafe, wäre auf sie von einem österreichischen Gericht erkannt worden, noch nicht verjährt wäre,
- 5. der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist,
- 6. der Verurteilte österreichischer Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und
- 7. der Verurteilte der inländischen Vollstreckung zugestimmt hat.
(2) Der Vollzug vorbeugender Maßnahmen ist nur zulässig, wenn das österreichische Recht eine gleichartige Maßnahme vorsieht.
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