§ 64
Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarberufungssenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 64
Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarberufungssenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)