§ 64 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ehrensenatoren

§ 64

(1) § 64.Hervorragenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in einem besonderen Maß um die Akademie und um die Förderung ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrensenators der Akademie verliehen werden.

(2) Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.

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