§ 64.
(1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.
(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn
- 1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
- 2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,
- 3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
- 4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.
(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053392
alte Dokumentnummer
N3199423570L
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