§ 64 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 64.

(1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.

(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

  1. 1. gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,
  2. 2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,
  3. 3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,
  4. 4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053392

alte Dokumentnummer

N3199423570L

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