§ 64.
(1) In der tierärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
- 1. die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
- 2. die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
- 3. eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel und
- 4. eine geordnete Sammlung der die jeweilige Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
- vorhanden sein.
(2) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle in der Praxis tätigen Tierärzte/Tierärztinnen abrufbar zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40062762
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