§ 647 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Eilftes Hauptstück.

Von Vermächtnissen. Von wem, wie und wem legiret;

§ 647

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

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