§ 63f K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 63f

Meldepflichten

(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der

Arbeitsaufnahme in Kärnten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) Namen und Anschrift des Überlassers,
  2. b) Namen und Anschrift des Beschäftigers,
  3. c) Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,
  4. d) Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,
  5. e) Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,
  6. f) Orte der Beschäftigung,
  7. g) Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

22.04.2013

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