§ 63d K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 63d

Informationspflichten

Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 63b Abs. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.

22.04.2013

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