§ 63c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

§ 63c.

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2.

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