§ 63b KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1999

Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 63b.

(1) Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des § 18 Abs. 2 FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.

(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind von § 63a Abs. 2a ausgenommen; § 114 Abs. 3 KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L" die Aufschrift “Fahrlehrer" angebracht sein muß.

(3) Bei Schulfahrten im Sinne des Abs. 2 darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.

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