§ 63b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im

Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b

(1) § 63b.Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

  1. 1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 202,8 Euro und
  2. 2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 176,8 Euro

    für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

  1. 1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 26,1 Euro und
  2. 2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 22,7 Euro für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)