§ 63a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1977

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

§ 63a.

Die Träger der Kranken- und Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat bei ihnen eingezahlten Zusatzbeiträge in der Pensionsversicherung bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 entsprechend anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1977

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093516

alte Dokumentnummer

N6195545506L

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