§ 63 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Zustellung

§ 63.

(1) Sämtliche Zustellungen haben an den Angezeigten (Beschuldigten) zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Angezeigte (Beschuldigte) eines Verteidigers, so ist nur an den Verteidiger zuzustellen.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154960

alte Dokumentnummer

N9199433674J

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