Vorabfertigung
§ 63.
(1) Die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr kann auch bei einem anderen Zollamt als dem Austrittszollamt erfolgen (Vorabfertigung). Wenn die Abfertigung bestimmter Waren, bei deren Ausfuhr Abgaben oder andere Beträge aus öffentlichen Mitteln erstattet oder vergütet werden oder Ausfuhrverbote eine Untersuchung erfordern, beim Austrittszollamt nicht mit ausreichender Sicherheit vorgenommen werden kann, kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß diese Waren der Vorabfertigung zu unterziehen sind. Für die Vorabfertigung gilt § 62 Abs. 1.
(2) Den nach Abs. 1 vorabgefertigten Waren sind Waren gleichgestellt, die mit einer von einem zugelassenen Versender (§ 123 Abs. 1) ausgefertigten Anmeldung zur Ausfuhr versendet werden.
(3) Der § 62 Abs. 2 bis 4 gilt auch bei vorabgefertigten Waren.
(4) Vorabgefertigte Waren sind einem Anweisungsverfahren zu unterziehen, wenn eine diesbezügliche Anmeldung abgegeben wird und die Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Wenn verschiedene Sendungen vorabgefertigter Waren in einer Sammelladung ausgeführt werden sollen, ist die Sammelladung dem Anweisungsverfahren zu unterziehen. Wenn vorabgefertigte Waren im Eisenbahnverkehr ausgeführt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051768
alte Dokumentnummer
N3199222285J
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