§ 63. Verlängerung und Erneuerung der
Instrumentenflugberechtigung.
(1) Für die Verlängerung einer der in § 59 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht von wenigstens 30 Minuten Dauer unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.
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