§ 63 ZÄKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz

§ 63

(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz.

(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.

(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet.

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