Versagung der öffentlichen Bestellung
§ 63.
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152516
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)