§ 63 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Versagung der öffentlichen Bestellung

§ 63.

(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.

(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152516

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