Kooptierung
§ 63
(1) § 63.Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.
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