Haustürgeschäfte
§ 63.
(1) Die in § 15 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zur Werbung für den Erwerb von einem der in § 1 Z 6 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.
(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb
- 1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder
- 2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,
gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20005401
Dokumentnummer
NOR40089575
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)