§ 63 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

6. Abschnitt

Förderungsstipendien Förderungsziel

§ 63

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.

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