§ 63 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 63.

(1) Dasselbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.

(2) Gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030361

alte Dokumentnummer

N2197523714S

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