Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
§ 63.
Nichtbescheinigte Briefe sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch dann zu befördern, wenn die Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist. Auf solchen Briefen haben die Postämter außer der nichtentrichteten Beförderungsgebühr auch die Einhebungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145940
alte Dokumentnummer
N9195722620L
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