Vollziehung
§ 63.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 59,
- a) soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
- b) soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
- 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
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