§ 63
(1) § 63.Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
- 1. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
- 2. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.
(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer
- 1. entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;
- 2. kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;
- 3. Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;
- 4. bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.
(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)