§ 63 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Verhaltensvorschriften

§ 63

(1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.

(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.

(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)