§ 63 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Inhalt der Vereinbarung

§ 63

(1) § 63.Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,
  2. 2. gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (§ 62 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
  3. 3. den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und
  4. 4. den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.

(2) Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden.

(3) Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62 Z 1) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.

(4) Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.

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