§ 63 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Rechte der Studierenden

§ 63.

(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

  1. 1. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Curricula unter dem Lehrpersonal auszuwählen,
  2. 2. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an jeder Pädagogischen Hochschule in Österreich nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
  3. 3. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die betreuende Lehrperson zustimmt,
  4. 4. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
  5. 5. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Lehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen,
  6. 6. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften Prüfungen abzulegen,
  7. 7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Studierenden haben das Recht auf Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen, deren Ziele und die Inhalte sowie die Methoden der Lehrenden und die Beurteilungskriterien und‑maßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Beurteilungsmaßstab

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075834

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