Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 63
Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Stempel- und Gebührenfreiheit
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Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.
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