§ 63 HeimArbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Stempel- und Gebührenfreiheit

§ 63

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.

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