§ 63 GuKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

5. Abschnitt

Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen Fortbildung

§ 63.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Schlagworte

Weiterbildung, Fortbildung, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264600

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