§ 63 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Beantwortung von Anfragen in der Fragestunde

§ 63

(1) § 63.Der Präsident reiht, nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz, die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen. Er hat insbesondere auf den Zeitpunkt des Einbringens, die ressortmäßige Zugehörigkeit und das Stärkeverhältnis der Fraktionen der anfragenden Bundesräte Bedacht zu nehmen.

(2) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen sind zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen sowie im Sitzungssaal zur Information der Zuhörer aufzulegen. Sie werden beim Aufruf nicht verlesen, doch ist der vollständige Wortlaut der Anfragen in das Stenographische Protokoll aufzunehmen.

(3) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen zur Beantwortung auf. Der Aufruf und die Beantwortung haben zu unterbleiben, wenn der anfragende Bundesrat nicht anwesend ist.

(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsandte Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(5) Im Anschluß an die Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Jede Zusatzfrage muß im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage bzw. der gegebenen Antwort stehen, darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(6) Sofern die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zur Beantwortung aufgerufen wird, kann der Fragesteller binnen weiteren 14 Tagen eine schriftliche Beantwortung verlangen. Eine entsprechende Erklärung ist dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Der Präsident hat hievon unverzüglich den Befragten in Kenntnis zu setzen.

(7) Die schriftliche Beantwortung hat binnen einem Monat nach dem Verlangen des Fragestellers gemäß Abs. 6 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.

(8) Der Präsident hat die Vervielfältigung der schriftlichen Beantwortung und deren Verteilung an die Bundesräte unter Bedachtnahme darauf, daß den Bundesräten auch der Text der zugrunde liegenden Anfrage zur Kenntnis gebracht wird, zu veranlassen. Das Einlangen der schriftlichen Beantwortung ist überdies in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben.

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