Vergütung für Unterrichtspraktika
§ 63.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem bis zu drei Wochenstunden zu unterrichten sind. Für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem vier Wochenstunden zu unterrichten sind, erhöht sich der Vergütungsbetrag auf 20 vH, für die Betreuung eines Unterrichtsgegenstandes, in dem fünf Wochenstunden zu unterrichten sind, auf 25 vH des im Abs. 1 genannten Unterschiedsbetrages.
(3) Die Vergütung gebührt von dem Monat an, in dem der Unterrichtspraktikant seine Tätigkeit an der Schule antritt, bis zu dem Monat, in dem das Unterrichtspraktikum endet oder vorzeitig beendet wird oder der Unterrichtspraktikant einem anderen Betreuungslehrer zugewiesen wird. Für Monate während des Unterrichtsjahres, in denen dem Unterrichtspraktikanten wegen Verhinderung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums kein bzw. nur ein gekürzter Ausbildungsbeitrag zusteht, gebührt keine bzw. nur eine entsprechend gekürzte Vergütung. Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen.
(4) Die Vergütungen für Unterrichtspraktika sind semesterweise im nachhinein abzurechnen.
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