§ 63 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Druckgefäße zur Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen

§ 63.

Werden Druckgefäße zur Versorgung von während des Betriebes ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zB bei Flämmarbeiten) betriebsmäßig auf verschiedenen Standorten verwendet oder vorübergehend aufgestellt, so müssen solche Druckgefäße, wenn sie eine Füllmenge von mehr als 15 kg aufweisen, durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275440

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