§ 63
(1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.
(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten gewählt wurden.
(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bei Verhinderung eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
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