Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
§ 63.
Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 59 bis 62 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
- 1. mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
- 2. mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 50 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt wurde;
- 3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Schlagworte
Teilnahmefrist
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074270
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