§ 63 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

2. Abschnitt

Baukonzessionsaufträge Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 63.

Die Auftraggeber können

  1. 1. vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muß,
  2. 2. die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154325

alte Dokumentnummer

N9199329133J

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