§ 63 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Auflösung eines Probedienstverhältnisses

§ 63.

Ein Dienstverhältnis auf Probe kann vor dem Ablauf der Probezeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu enden hat, aufgelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102133

alte Dokumentnummer

N6198610271G

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