Auflösung eines Probedienstverhältnisses
§ 63.
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann vor dem Ablauf der Probezeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu enden hat, aufgelöst werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102133
alte Dokumentnummer
N6198610271G
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