§ 63 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 63.

In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115699

alte Dokumentnummer

N6199851945L

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