§ 63 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

III. TEIL Ergänzungsprüfungen

§ 63

Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie im medizinischtechnischen Fachdienst gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.

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