§ 63 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Dichtheitsprüfung

§ 63.

(1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Strahlenschutzes festzusetzenden Zeitabständen – jedenfalls aber unverzüglich bei Verdacht auf etwaige Beschädigungen – auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle oder der Matrix verursachte Kontamination, zu prüfen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, die den Anforderungen gemäß § 62 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Anforderungen des § 62 erfüllt sind.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz dürfen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden, sofern die Strahlenquellen

  1. 1. radioaktive Stoffe enthalten, deren Freigrenze gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 größer/gleich 104 Becquerel ist, und
  2. 2. eine Ortsdosisleistung in 1 Meter Entfernung ohne Abschirmung von weniger als 1 Millisievert pro Stunde aufweisen.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137292

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