§ 63 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Selbstberechnung, Fälligkeit

§ 63.

Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053391

alte Dokumentnummer

N3199423569L

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